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   RG, 21.08.1936 - II 154/36   

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RG, 21.08.1936 - II 154/36 (https://dejure.org/1936,388)
RG, Entscheidung vom 21.08.1936 - II 154/36 (https://dejure.org/1936,388)
RG, Entscheidung vom 21. August 1936 - II 154/36 (https://dejure.org/1936,388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der Zivilprozeßordnung über das schiedsrichterliche Verfahren entsprechende Anwendung? 2. Kann eine Partei einen Schiedsgutachter, den sie bestellt hat, abberufen und an seiner Stelle einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 152, 201
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Der Schiedsgutachtervertrag dagegen hat einen die Parteien und das Gericht bindenden Ausspruch über eine Frage, die im gerichtlichen Verfahren gegebenenfalls als Tatbestandselement auftauchen kann, zum Ziele, ohne daß der Schiedsgutachter die abschließende Folgerung zieht, die sich aus der von ihm gegebenen Beantwortung für die endgültige Entscheidung ergibt (RGZ 152, 201; 153, 193; JW 1936, 820; 1937, 2969).

    Aus dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit zwischen Schiedsspruch und dem Schiedsgutachten folgt der in der Rechtsprechung und im Schrifttum allgemein anerkannte Grundsatz, daß eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag nicht möglich ist (RGZ 152, 201 [204]. Dies gilt auch für den Grundsatz des rechtlichen Gehörs. So wesentlich und entscheidend dieser Grundsatz auch für das Schiedsgerichtsverfahren ist (BGHZ 3, 215), so kann er für die Erstattung des Schiedsgutachtens gleichwohl keine rechtliche Bedeutung erlangen.

  • OLG Brandenburg, 27.06.2023 - 3 U 88/22

    Kombination einer Staffelmiete mit einer Indexklausel wirksam?

    Aus dieser rechtlichen Verschiedenartigkeit zwischen Schiedsspruch im Sinne von §§ 1025 ff ZPO und dem Schiedsgutachten folgt der in der Rspr. und im Schrifttum allgemein anerkannte Grundsatz, dass eine unmittelbare oder eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Schiedsgerichtsverfahrens auf den Schiedsgutachtervertrag nicht möglich ist (RGZ 152, 201 [204]).
  • BGH, 17.05.1967 - VIII ZR 58/66

    Schiedsvertrag und Schiedsgutachtenabrede

    Diese Ansicht geht zurück auf eine Anmerkung von Jonas (NJW 1937, 221) zu RGZ 152, 201, in der näher dargelegt ist, daß die Frage, ob der Fall der "Untragbarkeit" vorliegt, dem Schiedsorgan zur bindenden Entscheidung zugewiesen werden könne.

    Selbst wenn die Ansicht von Habscheid (KTS 1964, 88, 89), daß jedes Schiedsobjekt auch Objekt einer Schiedsgutachtenvereinbarung sein könne, als zu weitgehend angesehen wird, so ist doch jedenfalls seit langem anerkannt, daß sich die Tätigkeit des Schiedsgutachters nicht auf die Ermittlung einzelner Tatbestandsmerkmale zu beschränken braucht, sondern daß ihm auch deren rechtliche Einordnung übertragen werden kann (RGZ 152, 201, 204; BGH Urteil vom 18. Februar 1955 - V ZR 110/53 - LM ZPO § 1025 Nr. 8 = NJW 1955, 665; vgl. auch Sieg, VersR 1965, 629, 631).

  • BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55

    Rechtsmittel

    Da die Parteien durch die Möglichkeit, bei groben sachlichen Mängeln des Schiedsgutachtens eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, hinreichend geschützt sind, liegt in der Regel kein innerer Grund vor, ihnen darüber hinaus noch das Recht zu geben, einen Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen (RGZ 152, 201 [207]; OLG Schleswig VersR 1954, 506).

    Allerdings können die Parteien eines Schiedsgutachtervertrages die entsprechende Anwendung des § 1032 ZPO besonders vereinbaren (RGZ 152, 201 [207]).

  • OLG München, 09.01.2008 - 20 U 3478/07

    Ankaufsrecht an Miteigentum: Ankaufsrecht als bedingter Kaufvertrag; Befangenheit

    29Das Reichsgericht hat bereits im Urteil vom 21. August 1936 (RGZ 152, 201) entschieden, dass einer Partei nicht das Recht zusteht, einen von der Gegenseite bestellten Schiedsgutachter wegen Befangenheit abzulehnen.
  • BGH, 18.02.1955 - V ZR 110/53

    Rechtsmittel

    Indessen entspricht ein derartiger Umfang der Tätigkeit des Schiedsgutachters durchaus der allgemeinen Beurteilung dieser Einrichtung (Stein-Jonas-Schönke, 17. Afl, Vorbem II 2 b, 3 a vor § 1025; Baumbach-Lauterbach, 23. Afl, Grundzüge 3 A vor § 1025; vgl. auch die Sachverhalte in RGZ 96, 57; 152, 201).
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 5/52

    Kleinsiedlung

    Solche Schiedsgutachterverträge werden allgemein anerkannt, sie bedürfen nicht der Form des § 1027 ZPO und es werden auf sie die Grundsätze des § 319 BGB entsprechend angewendet (RGZ 152, 201 204).
  • BGH, 10.05.1976 - III ZR 71/74

    Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs und Kostenschiedsspruchs - Anpassung

    Eine auch nur entsprechende Anwendung der §§ 1025 ff ZPO im Schiedsgutachterverfahren ist wegen der Wesensverschiedenheit von Schiedsgutachten und Schiedsgericht nicht möglich (BGHZ 6, 335, 340; RGZ 152, 201, 204).
  • BGH, 30.10.1959 - I ZR 188/57

    Rechtsmittel

    Denn die Rechtslage ist jedenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Parteien bindend die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben haben und diese Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden sind (vgl. BGH VersR 1957, 122; RGZ 152, 201, 207).
  • OLG Nürnberg, 28.06.1994 - 8 U 3805/93
    Bezüglich des aufgrund eines Schiedsgutachtensvertrags stattfindenden Verfahrens hat das Reichsgericht (RGZ 152, 201, 206) angenommen, daß es gegenüber dem aus einem Schiedsvertrag durch weitergehende Vertragsfreiheit gekennzeichnet ist.
  • BGH, 25.04.1969 - V ZR 198/65

    Schadensersatzanspruch gegen eine Keramikfabrik wegen Schäden am Forstbestand -

  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 244/62

    Rechtsmittel

  • BGH, 07.11.1963 - VII ZR 169/61

    Rechtsmittel

  • BGH, 27.05.1953 - II ZR 147/52

    Rechtsmittel

  • OLG München, 21.01.2011 - 34 SchH 9/10
  • BGH, 20.03.1953 - V ZR 2/52

    Rechtsmittel

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